Tools:
Update via:
Änderung § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 12. SeefBgVÄndV am 1. Juni 2006 und Änderungshistorie der SeefBgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 23.05.2006 BGBl. I 1246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Durchsetzung von Aufwandsbeschränkungen | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes und außerhalb des Hafens aufhält, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 3 Satz 1 zwei Fanggeräte einsetzt, 4. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt, 5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat oder 6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IVa Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut. 7. bis 9. (weggefallen) | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt, 4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als ein Fanggerät einsetzt, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt, 7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt, 8. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 9. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 10. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 11. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt, 12. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt, 14. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat, 16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut, 17. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder 18. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5143/al876-0.htm