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Änderung § 18 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.06.2006
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 23.05.2006 BGBl. I 1246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. EU Nr. L 70 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder 3. entgegen Artikel 14 Satz 1 Kabeljau gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. EU Nr. L 185 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder 3. entgegen Artikel 11 Satz 1 jegliche Menge an nördlichem Seehecht gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2166/ 2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EU Nr. L 345 S. 5) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge der dort genannten Bestände in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt oder 3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Unterstützung nicht gewährt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 eine Kopie der Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt. |
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