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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1986 BGBl. I S. 843; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.07.2006 BGBl. I 1694
Geltung ab 07.06.1986; FNA: 806-21-11-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.06.1986; FNA: 806-21-11-6 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1990 von der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Maschinenschlosser | Maschinenschlosser |
Abschlußprüfung als Werkzeugmacher (Industrie) | Werkzeugmacher (Industrie) |
Abschlußprüfung als Galvaniseur | Galvaniseur |
Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker | Energiegeräteelektroniker |
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker | Energieanlagenelektroniker |
Abschlußprüfung als Informationselektroniker | Informationselektroniker |
Abschlußprüfung als Funkelektroniker | Funkelektroniker. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5154/a71158.htm