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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1986 BGBl. I S. 843; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.07.2006 BGBl. I 1694
Geltung ab 07.06.1986; FNA: 806-21-11-6 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 1990 von der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Maschinenschlosser Maschinenschlosser
Abschlußprüfung als Werkzeugmacher
(Industrie)
Werkzeugmacher (Industrie)
Abschlußprüfung als Galvaniseur Galvaniseur
Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker Energiegeräteelektroniker
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker Energieanlagenelektroniker
Abschlußprüfung als Informationselektroniker Informationselektroniker
Abschlußprüfung als Funkelektroniker Funkelektroniker.