Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1986 BGBl. I S. 843; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.07.2006 BGBl. I 1694
Geltung ab 07.06.1986; FNA: 806-21-11-6 Berufliche Bildung
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1962) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 1990 von der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Maschinenschlosser Maschinenschlosser
Abschlußprüfung als Werkzeugmacher
(Industrie)
Werkzeugmacher (Industrie)
Abschlußprüfung als Galvaniseur Galvaniseur
Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker Energiegeräteelektroniker
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker Energieanlagenelektroniker
Abschlußprüfung als Informationselektroniker Informationselektroniker
Abschlußprüfung als Funkelektroniker Funkelektroniker.



§ 2 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 
Anzeige