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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (IserlohnV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1986 BGBl. I S. 843; aufgehoben durch § 3 V. v. 14.07.2006 BGBl. I 1694
Geltung ab 07.06.1986; FNA: 806-21-11-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.06.1986; FNA: 806-21-11-6 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1962) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1990 von der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Maschinenschlosser | Maschinenschlosser |
Abschlußprüfung als Werkzeugmacher (Industrie) | Werkzeugmacher (Industrie) |
Abschlußprüfung als Galvaniseur | Galvaniseur |
Abschlußprüfung als Energiegeräteelektroniker | Energiegeräteelektroniker |
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker | Energieanlagenelektroniker |
Abschlußprüfung als Informationselektroniker | Informationselektroniker |
Abschlußprüfung als Funkelektroniker | Funkelektroniker. |
§ 2 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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