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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2008 aufgehoben
§ 10 - Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV k.a.Abk.)
V. v. 12.11.1934 RGBl. I S. 1137; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 01.01.1964 bis 30.10.2008; FNA: 9232-4 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.1964 bis 30.10.2008; FNA: 9232-4 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 10
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 1. März 2007
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Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2007 | Artikel 10 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntKfzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntKfzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 IntKfzV (vom 01.03.2007)
... vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 10 den Führerschein oder die Übersetzung des Führerscheins nicht mitführt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 10 FZV-EV Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
... „Zulassungs- und" sowie die Angabe „6," gestrichen. 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Der Führer eines ... gestrichen. 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder ...
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