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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2008 aufgehoben

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.1934 RGBl. I S. 1137; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 01.01.1964 bis 30.10.2008; FNA: 9232-4 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund der §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetzbl. S. 437) nebst späteren Änderungen wird verordnet:


§ 1



(aufgehoben)




§ 2



(aufgehoben)




§ 3



(aufgehoben)




§ 3a



(aufgehoben)




§ 4



(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1234 -, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809 - oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben,

3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

4.
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder 5.

solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.




§ 5



(aufgehoben)




§ 6



(aufgehoben)


§ 7



(aufgehoben)




§ 7a



(aufgehoben)




§ 8



(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR- Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 4 nachweisen. § 4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe von 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt) und der Führerschein beizufügen.


§ 9



(1) Internationale Führerscheine müssen nach Muster 6a und 7 in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.

(2) Beim internationalen Führerschein nach Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis

1.
der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,

2.
der Klasse B die Klasse A,

3.
der Klasse C die Klasse B.

Außerdem wird erteilt

1.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1 der Classe C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C 1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,

5.
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D 1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.

(3) Beim internationalen Führerschein nach Muster 6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis

1.
der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2.
der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3.
der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4.
der Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12.000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, daß der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

(4) Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Muster 7 beträgt ein Jahr, solcher nach Muster 6a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei internationalen Führerscheinen nach Muster 6a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.




§ 10



Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.




§ 11



(1) (aufgehoben)

(2) Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4) als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Erweist er sich als noch bedingt geeignet, ist die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig einzuschränken oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Im übrigen sind die §§ 3 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend anzuwenden. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(3) Im Inland ausgestellte Internationale Führerscheine sind, wenn der Betrieb eines Fahrzeugs oder das Führen eines Kraftfahrzeugs untersagt (die Fahrerlaubnis entzogen) wird, der untersagenden Behörde abzuliefern.




§ 12



(aufgehoben)




§ 13



Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.




§ 13a



(aufgehoben)


§ 14



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
(aufgehoben)

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 10 den Führerschein oder die Übersetzung des Führerscheins nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,

5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.




§ 15



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.


Anlage



siehe BGBl. I 2000 S. 1129