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Änderung § 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger

a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder

b) ausländischer Zulassungsschein

ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Der ausländische Zulassungsschein muß mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach Absatz 1 zum vorübergehenden Verkehr zugelassen sind, müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung mindestens den Bestimmungen der Artikel 38 und 39 und der Anhänge 4 und 5 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809), soweit dieses Übereinkommen anwendbar ist, sonst denen des Artikels 3 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) entsprechen.

(3) Ist der ausländische Zulassungsschein nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß er mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmte Stelle verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für ausländische Zulassungsscheine, die den Bestimmungen des Artikels 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)