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Änderung § 7 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) ausgestellt. (2) Soll ein zum Verkehr nicht zugelassenes Kraftfahrzeug, das im Geltungsbereich dieser Verordnung keinen regelmäßigen Standort haben soll, mit eigener Triebkraft aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, sind die Vorschriften der §§ 16 bis 62, des § 72 Abs. 2 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Bußgeldvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Es genügt, wenn die den §§ 30 bis 62 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechenden Vorschriften erfüllt werden, die in dem Gebiet gelten, in das das Fahrzeug verbracht werden soll. Das Fahrzeug muss jedoch mindestens verkehrssicher sein; dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der nächste Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach dem Ablauf der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt; ansonsten ist eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung durchzuführen. Unberührt bleiben die Vorschriften über Abmessungen und Gewichte nach den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge kann vom Fahrzeughersteller erbracht werden, wenn er Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist. 2. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667, 1957 I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung besteht. 3. Die Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung ist auf die Dauer der nach Nummer 2 nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, daß das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verläßt. 4. An die Stelle des amtlichen Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen nach Muster 1. 5. Zur Abstempelung des Kennzeichens ist das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorzuführen und von ihr zu identifizieren; diese kann auf die Vorführung verzichten, wenn das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gebracht werden soll und ein Nachweis des Fahrzeugherstellers über die Vorschriftsmäßigkeit und Identität des Fahrzeugs vorgelegt wird. Zur Abstempelung sind Stempelplaketten nach § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden. 6. An die Stelle des Fahrzeugscheins oder des Nachweises über die Betriebserlaubnis tritt der Internationale Zulassungsschein. Auf der Vorderseite des Zulassungsscheins ist ein Vermerk über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung anzubringen. 7. Der Fahrzeugbrief, falls ein solcher ausgefertigt wurde, ist der Zulassungsbehörde vorzulegen und von ihr unbrauchbar zu machen. 8. Die §§ 28, 29, 29a bis h, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Zulassung von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter einem Kraftfahrzeug aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden sollen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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