Änderung § 13 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 68, 70 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die §§ 73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.




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