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Änderung § 13 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 01.03.2007
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 68, 70 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die §§ 73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Zuständigkeiten und für die Ausnahmen von dieser Verordnung die §§ 73 und 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend. |
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