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Änderung § 25 WaffG vom 01.09.2020

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§ 25 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 25 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen


(Text neue Fassung)

§ 25 Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24

1. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,

b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,

c)
eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24

1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

(Textabschnitt unverändert)

2. zu bestimmen,

a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,

b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.

vorherige Änderung

(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.



 
(heute geltende Fassung)