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Änderung § 37i WaffG vom 01.09.2020
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§ 37i WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung | § 37i WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840 |
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(Text alte Fassung) § 37i (neu) | (Text neue Fassung)§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland |
1 Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. 2 Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen. |
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