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Änderung § 37i WaffG vom 01.09.2020

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§ 37i WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 37i WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland


vorherige Änderung

 


1 Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet, seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für ihn zuständig gewesen ist. 2 Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen.