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Änderung § 6b WaffG vom 31.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6b WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 6b WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden


vorherige Änderung

 


Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.


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