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Änderung § 6b WaffG vom 31.10.2024
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§ 6b WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung | § 6b WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden |
Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich. |
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