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Änderung § 60 WaffG vom 15.08.2013

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§ 60 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 60 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 84 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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