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Änderung § 42a WaffG vom 06.07.2017
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§ 42a WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung | § 42a WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen | |
(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht | (Text neue Fassung) (2) 1 Absatz 1 gilt nicht |
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. | |
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. | 2 Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. |
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