Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
|
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
|
§ 2 Nachweise im Erzeugerbetrieb
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach Anlage 1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang nach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben
- 1.
- Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel lediglich die Nachweise nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3, 5 und 6,
- 2.
- landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch die Nachweise
- a)
- nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.3 und 5 und
- b)
- über Art und Menge des abgegebenen oder gelieferten frischen Geflügelfleisches, den Tag der Schlachtung und der Abgabe oder Lieferung sowie über den Wochenmarkt, auf dem das Geflügelfleisch abgegeben wurde, oder das belieferte Einzelhandelsgeschäft
Zitierungen von § 2 GFlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder e jeweils auch in ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5163/a71303.htm