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§ 1 - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.
- einem geeigneten Gefrierprozeß (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 °C beträgt, und
- 2.
- mit einem Hinweis darauf, daß sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1816 m.W.v. 15. August 2007
Frühere Fassungen von § 1 TLMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2007 | Artikel 12 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2658 |
aktuell | vor 01.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TLMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TLMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TLMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TLMV Bezeichnungsschutz (vom 13.07.2017)
... oder "gefrostet" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 12 EULMRDV Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
... 1 Abs. 3 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV
... vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „und der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fischhygiene-Verordnung (FischHV)
neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 2 FischHV Definitionen
... 4. tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) ...
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