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§ 2 - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Anforderungen an das Herstellen und Behandeln
(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.
(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.
(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.
(4) 1Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehalten werden. 2Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:
- 1.
- beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 °C,
- 2.
- beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3 °C.
(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2 TLMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2658 |
aktuell | vor 01.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 TLMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TLMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TLMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TLMV Bezeichnungsschutz (vom 13.07.2017)
... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 4 LMIDVEV Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
... 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV
... der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung" gestrichen. 2. § 2 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, ...
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