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§ 2a - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2a Lufttemperaturmessung
(1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel V. v. 20. November 2006 BGBl. I S. 2658 m.W.v. 1. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 2a TLMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2658 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a TLMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a TLMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TLMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TLMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2006)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV
... zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 3. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Lufttemperaturmessung (1) Der ... beziehen, gleich." 3. § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Lufttemperaturmessung (1) Der für die Beförderung sowie für die ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen ...
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