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§ 7 - Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
neugefasst durch B. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 258; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 09.11.1991; FNA: 2125-40-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder
- 2.
- entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153 S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel V. v. 20. November 2006 BGBl. I S. 2658 m.W.v. 1. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 7 TLMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 20.11.2006 BGBl. I S. 2658 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 TLMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TLMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TLMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
V. v. 20.11.2006 BGBl. I S. 2658
Artikel 1 2. TLMVÄndV
... zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 ...
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