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Änderung § 10 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 331 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuständigkeit


(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.

 

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