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Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG k.a.Abk.)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.




§ 2 Anwendungsbereich



1Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. 2KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.




§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) 1Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage. 2Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist. 3Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne dieses Gesetzes ist die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen. 4Bei thermisch angetriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf einem hohen Temperaturniveau (zum Beispiel Wasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt zum Antrieb eines Prozesses oder mehrerer Prozesse zur Kälteerzeugung eingesetzt.

(2) 1KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmotoren, Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden. 2Bei KWKK-Anlagen werden die KWK-Anlagen durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt.

(3) 1Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt. 2Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind.

(3a) Hauptbestandteile sind wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile.

(4) 1KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. 2Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom.

(5) Nettostromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.

(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.

(7) 1Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. 2Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.

(8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden können.

(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.

(10) 1Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den Strom in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen oder für die Eigenversorgung bereitstellen. 2Die Betreibereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers. 3Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben wird.

(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.

(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde.

(13) 1Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. 2An das Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage ist.

(14) 1Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes. 2Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärmenetz voraus.

(14a) Für Kältenetze und Kältenetzbetreiber gelten die Absätze 13 und 14 entsprechend.

(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme oder Kälte vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind.

(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind.

(17) Verbraucherabgang ist die Übergabestelle nach § 10 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist.

(18) 1Wärmespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind technische Vorrichtungen zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Absatz 6 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers. 2Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher. 3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(19) 1Kältespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind. 2Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher. 3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(20) 1Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. 2Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus.

(21) Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.




§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht



(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. 2§ 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss und die §§ 9, 12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig.

(1a) Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt ungeachtet der Spannungsebene entsprechend Anwendung.

(2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.

(2a) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Wunsch des Anlagenbetreibers nach einer eigenen Vermarktung den eingespeisten Strom direkt dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder dem eines Dritten zuzuordnen. 2Für den vom Anlagenbetreiber nach Satz 1 vermarkteten Strom entfällt die Ankaufs- und die Vergütungspflicht des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeisten Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge gemäß § 7. 3Verzichtet der Anlagenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuordnung nach Satz 1, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den eingespeisten Strom in einen eigenen Bilanzkreis aufzunehmen.

(2b) 1Die Netzbetreiber müssen für den Bilanzkreiswechsel von Anlagen im Sinne des Absatzes 2a ab dem 1. Januar 2013 bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. 2Einheitliche Verfahren nach Satz 1 beinhalten auch Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der für den Bilanzkreiswechsel erforderlichen Daten und deren Nutzung für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels. 3Die Netzbetreiber sind befugt, die für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels erforderlichen Daten bei den Anlagenbetreibern zu erheben, zu speichern und hierfür zu nutzen. 4Für den elektronischen Datenaustausch ist dabei unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ein einheitliches Datenformat vorzusehen. 5Die Verbände der Energiewirtschaft sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.

(3) 1Für den aufgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften, ansonsten nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird. 3Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. 4Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. 5Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen. 6Für vor dem 1. April 2002 abgeschlossene Verträge zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten gilt Satz 4 entsprechend.

(3a) 1Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. 2Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3b) 1Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. 2Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.

(4) 1Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist. 2Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur Zuschlagzahlung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 zu.

(5) Netzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen getrennte Konten führen; § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen KWK-Strom nach Absatz 3 Satz 1 näher zu bestimmen.




§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen



(1) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen sind:

1.
kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und

2.
Brennstoffzellen-Anlagen.

2Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entspricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. 3Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden.

(2) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist. 2Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 3Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen zum Verbot der Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(4) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage eine elektrische Leistung von mehr als 2 Megawatt hat, hocheffizient ist und ab dem 19. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen wird, sofern keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. 2Im Hinblick auf die Verdrängung gelten die entsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.




§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen



(1) 1Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

1.
der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,

2.
die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden

a)
überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird oder

b)
für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs nachgewiesen wird,

3.
eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.

2Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gilt als Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2.

(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärmenetze erfolgte.

(3) 1Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind. 2Gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, und der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze. 3Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.

(4) 1Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. 2§ 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kältenetzausbau entsprechend.




§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern



(1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

1.
1der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs;

2.
die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;

3.
die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;

4.
die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und

5.
eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.

(2) 1Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. 2Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten.

(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.




§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen



(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage im Sinne des § 5. 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. 3Der Antrag muss enthalten:

1.
Angaben zum Anlagenbetreiber,

2.
Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 2,

3.
Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,

4.
1ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde. 2Ergänzend dazu ist das Sachverständigengutachten für KWK-Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, die nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, zu erstellen. 3Dabei sind die Anhänge II und III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die dazu erlassenen Leitlinien zu beachten. 4Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 und Satz 2 können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(2) 1Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist. 2Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 3Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Änderung oder Modernisierung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert werden.

(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.

(6) 1Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. 2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.




§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen



(1) 1Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. 2Sein Antrag muss enthalten:

1.
die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2.
eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

3.
eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.




§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern



(1) 1Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärmespeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. 2Sein Antrag muss enthalten:

1.
die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2.
eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über das Wärmespeichervolumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

3.
bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1,

4.
bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs.

(3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

(5) 1Die zuständige Stelle kann Zulassungen für Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. 2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.




§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage. 2Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zuständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung einer der genannten Optionen.

(2) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30.000 Vollbenutzungsstunden. 2Kleine KWK-Anlagen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilowattstunde.

(3) 1Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie Betreiber von Brennstoffzellen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. 2Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. 3Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge.

(4) 1Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30.000 Vollbenutzungsstunden. 2Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt 2,4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstunde. 3Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die ab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen worden sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(5) 1Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf Jahren oder für die Dauer von 15.000 Vollbenutzungsstunden; die Dauer beträgt wahlweise zehn Jahre oder 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen; für die Wahl zwischen einer an Jahren und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten Förderung gilt Absatz 1 Satz 1. 2KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt, die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von

1.
130.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

2.
115.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.

(6) Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags

1.
1für 30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

2.
1für 15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4,

3.
1für 10.000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung weniger als 25, mindestens aber 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 2Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom nach § 4 Absatz 3a Satz 1 anzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen.

(8) 1Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5 nicht überschreiten. 2Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt. 3Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung erforderlichen Daten bis zum 30. April des Folgejahres in nicht personenbezogener Form. 4Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. 5Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. 6Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.




§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen



(1) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. 2Der Zuschlag beträgt

1.
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,

2.
für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.

3Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird. 4Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser entsprechend.

(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.

(5) 1Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. 2Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. 3Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.




§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern



(1) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. 2Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten. 3Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazugehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

(4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältespeicher.




§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms



(1) 1Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge. 2Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 3Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die Verpflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-Anlage. 4Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt. 5Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. 6Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. 7Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren. 8Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung vor; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes" in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurde. 9Die Abrechnung betrifft die KWK-Strommenge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge. 10Sie muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin oder einem vereidigten Buchprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin testiert sein. 11Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 (Neuanlagen, modernisierte KWK-Anlagen und nachgerüstete KWK-Anlagen) Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden enthalten. 12Die Abrechnung muss die Empfänger und Empfängerinnen als sachkundige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen im Hinblick auf § 7 Absatz 7 und § 9 nachzuvollziehen.

(2) 1Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 8 teilt der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge und, sofern es sich um eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden ist, die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit der Aufnahme des Dauerbetriebs mit. 3Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle darüber hinaus bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und -einsatz. 4Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen Stelle auch von den in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungspflichten befreit.

(3) 1Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung beziehungsweise den Angaben nach Absatz 1 Satz 8, 9 und 10 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. 2§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 8 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.

(5) 1Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwärmeerzeugung und die eingespeiste KWK-Strommenge und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber supra- und internationalen Organisationen. 2Für die zu übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes.




§ 9 Belastungsausgleich



(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen.

(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagszahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die sie gemessen an den Strommengen nach Absatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 und 3 zu tragen hätten. Übertragungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten oder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.

(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.

(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.

(6) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die für die Berechnung des Belastungsausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen.

(7) Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, soweit sie nicht erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattstunden hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Stromkostenanteil am Umsatz nachzuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen; beim schienengebundenen Verkehr ist für die Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspeisestelle in das Bahnstromnetz bzw. die Unterwerke abzustellen. Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.




§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung



(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,

2.
den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

3.
den Nutzungsgrad der Anlage und die Stromkennzahl,

4.
die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,

5.
die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,

6.
den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,

7.
die Verwendung der Nutzwärme und

8.
die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.

(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.




§ 10 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.




§ 11 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.




§ 12 Zwischenüberprüfung



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt im Jahr 2014 unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes, der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der jährlichen Zuschlagzahlungen durch. 2Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.




§ 13 Übergangsbestimmungen



(1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen, die bis zum 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn die Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.