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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 6a - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
(1) 1Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. 2Sein Antrag muss enthalten:
- 1.
- die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
- 2.
- eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
- 3.
- eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1494 m.W.v. 19. Juli 2012
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Frühere Fassungen von § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494 |
aktuell vorher | 26.08.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.2009 BGBl. I S. 2870 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a KWKG Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen (vom 19.07.2012)
... Aufnahme des Dauerbetriebs nachgewiesen wird, 3. eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde. Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen ...
§ 7a KWKG Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen (vom 19.07.2012)
... jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge ...
Zitat in folgenden Normen
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 35 KWKG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Artikel 1 3. KWKGGebVÄndV Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 0,2 Prozent der in der ... Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung 0,2 Prozent der in der ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV
... eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2 % der in der Zulassung ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... und Kältespeichern § 6 Zulassung von KWK-Anlagen § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen § 6b ... nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden." 10. § 6a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend." 11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: „§ 6b Zulassung des Neu- und ... Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden ...
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 5 EGEnLAG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist." 2. § 6a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2 % der in der Zulassung festgelegten ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Anlage 2 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2016)
... des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 0,2 Prozent der in der ...
Anlage 3 KWKGGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2016)
... Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung 0,2 Prozent der in der ...
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