§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
(1)
1Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach §
5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt.
2Sein Antrag muss enthalten:
- 1.
- die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
- 2.
- eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
- 3.
- eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) §
6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenKraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
§ 35 KWKG 2025 Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2025) ... von Wärme- und Kältenetzen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a, 6a und 7a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 05.10.2016 BGBl. I S. 2212
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402
Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV ... eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2 % der in der Zulassung ...
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... und Kältespeichern § 6 Zulassung von KWK-Anlagen § 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen § 6b ... nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden." 10. § 6a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend." 11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: „§ 6b Zulassung des Neu- und ... Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden ...
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV ... Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 0,2 % der in der Zulassung festgelegten ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV)
V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138; aufgehoben durch § 4 V. v. 02.04.2002 BGBl. I S. 1231; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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