(1)
1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach §
5a fest.
2Der Zuschlag beträgt
- 1.
- für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten,
- 2.
- für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.
3Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes bestimmt wird.
4Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser entsprechend.
(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.
(5)
1Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.
2Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach §
6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag.
3Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 54
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870