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§ 7b - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern



(1) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. 2Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten. 3Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. 2Nicht dazugehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

(4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältespeicher.



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Frühere Fassungen von § 7b Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KWKG Begriffsbestimmungen (vom 19.07.2012)
... miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist ... miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist ...
§ 6b KWKG Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1, 4. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem ... der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1. (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen § 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern  ... miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend ... miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend ... der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1, 4. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem ... der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1. (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten ... Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt." 14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von ... 14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern  ...