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§ 5b - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)

G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern



(1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

1.
1der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs;

2.
die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;

3.
die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;

4.
die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und

5.
eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.

(2) 1Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. 2Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten.

(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5b Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6b KWKG Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 1. die ... oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1, 4. bei ... Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1. (2) ...
§ 7b KWKG Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen § 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern § 6 ... den Kältenetzausbau entsprechend." 8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- ... 8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern (1) ... zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 1. die für die ... oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1, 4. bei ... Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1. (2) Der ... Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des ...