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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 1 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG k.a.Abk.)
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1092; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2002; FNA: 754-18 Energieversorgung
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§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes G. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1494 m.W.v. 19. Juli 2012
Frühere Fassungen von § 1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.2012 BGBl. I S. 1494 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... wird wie folgt gefasst: „Inhaltsübersicht § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 ... § 13 Übergangsbestimmungen". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des ...
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 KWKFördG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: Inhaltsübersicht ... Inhaltsübersicht eingefügt: Inhaltsübersicht § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 ... 11 Kosten § 12 Zwischenüberprüfung". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der ...
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