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Änderung § 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung


(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.

(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2009.

(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2009 und 2010.

(Text alte Fassung)

(4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(5)
Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(6)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von Absatz 1 bis 5 abweichende Festlegungen zur Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.

(Text neue Fassung)

(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden.

(5) Betreiber
kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde.

(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem 1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016, in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(7)
Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2. Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden.

(9)
Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze nach § 7a nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbetreiber melden der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung notwendigen Daten bis zum 30. April des Folgejahres. Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.

(10) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von den Absätzen 1 bis 8 abweichende Festlegungen zur Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)