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Änderung § 11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 26.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 5 EGEnLAG am 26. August 2009 und Änderungshistorie des KWKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen.