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Änderung § 11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 26.08.2009
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 26.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Kosten | |
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen. |
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