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Änderung § 5 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 04.08.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen


(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden vor dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestandsanlagen);

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen). Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002 wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;

3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und nach dem 1. April 2002, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden. Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln

4. Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3.

(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

(Text neue Fassung)

2. 1 KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen). 2 Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002 wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;

3. 1 alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und nach dem 1. April 2002, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen). 2 Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. 3 Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. 4 Der Wärmeanschlusswert im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden. 5 Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt worden ist. 6 Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln

4. 1 Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage). 2 Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 3 Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3.

(2) 1 Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und

2. Brennstoffzellen-Anlagen.

vorherige Änderung

Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient sind. Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird.

(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



2 Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient sind. 3 Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird.

(3) 1 Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt worden, so kann die zuständige Stelle die KWK-Anlage abweichend von den Absätzen 2 und 3 nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.