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Änderung § 11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 08.11.2006
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 170 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Kosten | |
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. |
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