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Änderung § 2 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. 2 KWK-Strom, der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. 2 KWK-Strom, der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. |
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