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Änderung § 11 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 15.08.2013
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 101 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 11 Kosten | (Text neue Fassung)§ 11 Gebühren und Auslagen |
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen. |
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