Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 331 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 331 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Zuständigkeit | |
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist. |
§ 11 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen. | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5165/v194460-2015-09-08.htm