Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, alle Änderungen durch Artikel 26 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der RestMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 'Praktische Prüfung' sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung
sind die beiden Situationsaufgaben jeweils einzeln zu bewerten. Die Bewertungen der beiden Situationsaufgaben werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der ersten Situationsaufgabe dreifach gewichtet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil
'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'
sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'Praktische Prüfung' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und

2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.

2 Aus den Bewertungen
der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils 'Praktische Prüfung' das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und

2.
die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent.

(heute geltende Fassung)