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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 17.12.2019
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 10 Wiederholung der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 12 Wiederholung der Prüfung |
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen. |
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