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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 17.12.2019
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils 'Praktische Prüfung'. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 'Praktische Prüfung' jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 'Praktische Prüfung' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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