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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (NahrMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1985 BGBl. 1986 I S. 1, 258; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 6.
- Anwenden lebensmittel- und gewerberechtlicher Vorschriften,
- 7.
- Bedienen und Pflegen von Arbeitsgeräten, Maschinen und Anlagen im Verkaufsbereich,
- 8.
- Lagern und Kontrollieren von Waren,
- 9.
- Umgang mit Kunden,
- 10.
- Präsentieren von Waren und Dekorieren,
- 11.
- Werbung und Verkaufsförderung,
- 12.
- Warenangebote, Preisbildung und Auszeichnung,
- 13.
- Beraten und Bedienen von Kunden,
- 14.
- Verpacken und Ausliefern von Waren,
- 15.
- Geld- und Geschäftsverkehr,
- 16.
- Umgang mit Waren.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NahrMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NahrMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 NahrMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte Bäckerei/Konditorei und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5177/a71464.htm