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Änderung § 10 BLEG vom 01.01.2011
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§ 10 BLEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 10 BLEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. 2 Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. 3 Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums |
(2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt die Aufwendungen 1. für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Bundeshaushalt, 2. für die übrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | |
(3) Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. | (3) 1 Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. 2 § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. |
(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht ausreichen. | |
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Bundesanstalt unbeschadet des Absatzes 4 ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. | (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquiditätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausgaben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. |
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