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Synopse aller Änderungen des BLEG am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 188 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BLEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BLEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | BLEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 188 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Name, Sitz | |
(Text alte Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn. | (Text neue Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn. |
§ 5 Verwaltungsrat | |
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens 1. sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft, 2. drei Vertretern der Verbraucher, 3. drei Vertretern des Groß- und Außenhandels, 4. zwei Vertretern des Einzelhandels, 5. zwei Vertretern des Ernährungshandwerks, 6. zwei Vertretern der Ernährungsindustrie, 7. zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften, 8. einem Vertreter des Landwarenhandels, 9. einem Vertreter des Bundesministeriums, | |
10. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, | 10. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, |
11. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, 12. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. (2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen. (4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. |
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