Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in Angelegenheiten nach
- 1.
- der Trennungsgeldverordnung,
- 2.
- der Auslandstrennungsgeldverordnung,
- 3.
- dem Bundesumzugskostengesetz,
- 4.
- der Auslandsumzugskostenverordnung,
- 5.
- der Aufwandsentschädigungsverordnung
- -
- in der jeweiligen Fassung - zu erlassen
dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.
Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit er nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.