Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.08.2013 aufgehoben
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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMLWidZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 27.07.2000 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch § 4 A. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-14-115 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden
II. Vertretung bei Klagen
III.

I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in Angelegenheiten nach

1.
der Trennungsgeldverordnung,

2.
der Auslandstrennungsgeldverordnung,

3.
dem Bundesumzugskostengesetz,

4.
der Auslandsumzugskostenverordnung,

5.
der Aufwandsentschädigungsverordnung

-
in der jeweiligen Fassung - zu erlassen

dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.

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II. Vertretung bei Klagen



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, soweit er nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.

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III.



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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