Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 52 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
|
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
|
§ 52 Rettungsmittel
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Rettungsmittel sind abweichend von § 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen des § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets aufgeblasen und einsatzbereit gelagert sein.
Zitierungen von § 52 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 BinSchUO Allgemeines
... und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§ 49 bis 52 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71733.htm