Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 77 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
|
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
|
§ 77 Festigkeit des Wagendecks
§ 77 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Wagenfähren muß ein Festigkeitsnachweis für Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 74 Abs. 5 Nr. 3 und 4 erbracht werden. Ist die Wagenfähre unter Aufsicht des Germanischen Lloyd gebaut worden, so ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich.
(2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach Absatz 1 ist die größte zulässige Einzel- und Doppelachslast in Tonnen (t) festzulegen.
Zitierungen von § 77 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...
§ 85 BinSchUO Festigkeit des Wagendecks
... des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach § 84 Abs. 9 Nr. 3 und 4 erbracht sein. § 77 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71758.htm