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Änderung § 10 BinSchUO vom 08.11.2006
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§ 10 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 508 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Vorübergehende Abweichungen | |
(1) Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gelten auch für die technische Zulassung zum Verkehr auf den Wasserstraßen außerhalb des Rheins, wenn sie von den für den Rhein zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übereinstimmend getroffen worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zu einer Änderung dieser Verordnung eine von dieser abweichende Regelung zur Anpassung an die Entwicklung in der Binnenschiffahrt oder zu Versuchszwecken bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen; zu diesem Zweck wird ihnen die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes übertragen. Soweit jedoch das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3), ist eine vorübergehende Abweichung nur im Rahmen des Absatzes 1 zulässig. | (Text neue Fassung) (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zu einer Änderung dieser Verordnung eine von dieser abweichende Regelung zur Anpassung an die Entwicklung in der Binnenschiffahrt oder zu Versuchszwecken bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen; zu diesem Zweck wird ihnen die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes übertragen. Soweit jedoch das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3), ist eine vorübergehende Abweichung nur im Rahmen des Absatzes 1 zulässig. |
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