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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Kapitel 6 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 6 Erleichterungen auf bestimmten Wasserstraßen der Zone 2
§ 45 Anwendungsbereich
§ 45 wird in 10 Vorschriften zitiert
Auf
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- der Ems oberhalb der Westmole der Emder Hafeneinfahrt,
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- der Weser oberhalb der Untergrenze des Hafens Brake und ihren Nebenflüssen,
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- den Nebenflüssen der Elbe,
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- der Eider,
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- der Schlei,
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- dem Nord-Ostsee-Kanal mit seinen Nebenstrecken und dem südlich anschließenden Teil der Kieler Förde,
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- der Trave und
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- der Leda
§ 46 Zusätzliche Ausrüstung
In den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord sein; andernfalls reicht die technische Zulassung zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 nicht aus.
§ 47 Sicherheitsabstand für die Fahrt bei geöffneten Ladeluken
Ein Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene Schiff nicht festgesetzt ist und bei dem die Ladeluken während der Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise nicht geschlossen werden können, darf mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß in diesem Fall mindestens 80 cm betragen, gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls. Wird dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten, gilt die Erleichterung nach § 45 Satz 1 nicht.
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