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§ 1 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)
Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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§ 1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet.
Zitierungen von § 1 BEZNG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEZNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BEZNG Vermögen des Bundeseisenbahnvermögens
... und -rechte sowie Verbindlichkeiten der in § 1 genannten Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn sind ...
§ 3 BEZNG Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
... Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des ...
§ 6 BEZNG Verwaltungsaufbau (vom 08.09.2015)
... Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen dieser Sondervermögen werden ...
§ 7 BEZNG Personalwesen (vom 07.07.2021)
... sind Bundesbeamte. (2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter ...
§ 15 BEZNG Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen
... B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt ... Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen ...
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