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§ 3 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)
Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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§ 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:
- 1.
- Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
- 2.
- Verwaltungsbereich.
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,
- 2.
- Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
- 3.
- die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
- 4.
- die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
- 5.
- die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.
Zitierungen von § 3 BEZNG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEZNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 BEZNG Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
... 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, ... daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des genannten Gesetzes ausübt. (2) Die Ansprüche aus ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 3 BEVVG Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes (vom 01.10.2021)
... diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind, gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamts auf ...
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