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§ 10 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)

Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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§ 10 Vorgesetzte



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.





 

Frühere Fassungen von § 10 BEZNG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 513 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 306 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BEZNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEZNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BEZNG Übergangsregelung
... unter Leitung des Vorstandes dieser Eisenbahnen verwaltet. § 6 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten insoweit entsprechend. (2) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 306 9. ZustAnpV Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
...  1. In § 6 Abs. 6 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 und 6, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz und Satz 4, § 18 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 513 10. ZustAnpV Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
...  1. In § 6 Absatz 6 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4, 5 und 6, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3, § 16 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 und 5, ...