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§ 11 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)

Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
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§ 11 Verwendung auf anderen Dienstposten



Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn

1.
dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder

2.
dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist,

es erfordern. Dienstliche Gründe im Sinne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben.



 

Zitierungen von § 11 BEZNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEZNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BEZNG Besoldungsrechtliche Regelungen
... bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. § 11 bleibt ...
§ 27 BEZNG Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
... § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die ...
§ 28 BEZNG Übergangsregelung
... Leitung des Vorstandes dieser Eisenbahnen verwaltet. § 6 Abs. 3 und die §§ 10 und 11 gelten insoweit entsprechend. (2) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannte Dienststelle ...
 
Zitat in folgenden Normen

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VII. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften
... Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis, 1. Maßnahmen nach § 11 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes - ...