(1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. §
5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466