Tools:
Update via:
§ 21 - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)
Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-4 Bundeseisenbahnen
| |
§ 21 Vermögensübergang
§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert
Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.
Anzeige
Zitierungen von § 21 BEZNG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BEZNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEZNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BEZNG Feststellung des Übergangs und Vornahme der Übertragung
... Der Übergang von Liegenschaften aus dem Bundeseisenbahnvermögen auf Grund des § 21 auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Übergabebescheid festgestellt. ...
§ 25 BEZNG Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... zur Durchführung der §§ 20 bis 24 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im ...
Zitat in folgenden Normen
Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 10 DBGrG Eröffnungsbilanz
... aufgestellt werden; in diesem Fall sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen übergehenden ... Deutsche Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind. (4) Die auf Grund des § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen auf die Deutsche ...
§ 11 DBGrG Steuerliche Vorschriften
... im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen ergeben, sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5204/a71866.htm